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Freundeskreis Grundschule Satzung

 

Satzung des Freundeskreises
der Grundschule Klixbüll

§ 1  Name

Der Verein führt den Namen „Freundeskreis der Grundschule Klixbüll e.V.“ Der Verein soll gerichtlich eingetragen werden. Er besteht in rechtsfähiger Form und dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung von 1977 und den dazu erlassenen Bestimmungen. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Der Verein ist eine Einrichtung ohne Rechtsanspruch der Leitungsempfänger.

§ 2  Zweck

Zweck des Vereins ist es, Erziehung, Gemeinschaft und Unterricht in der Grundschule Klixbüll in vielfältiger Weise über das Maß dessen hinaus zu fördern, wozu die öffentlichen Unterhaltsträger verpflichtet sind. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 3  Sitz

Der Sitz des Freundeskreises ist in 25899 Klixbüll.

§ 4  Mitgliedschaft

Als Mitglied können dem Freundeskreis alle natürlichen und juristischen Personen, die den in § 2 genannten Zweck mit erstreben wollen, angehören. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Abgabe der Beitrittserklärung und endet mit der Kündigung. Die Kündigung kann jederzeit schriftlich ohne Angabe von Gründen zum Ende des Schuljahres erfolgen.

§ 5  Beitrag

Über die Mindesthöhe des Jahresbeitrages und Zahlungsmodalitäten entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Beitrag ist am 1. Oktober jeden Jahres, für das laufende Schuljahr fällig.

§ 6  Organe des Freundeskreises

Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7  Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet alljährlich im 1.Quartal des Jahres statt ,um die Kasse zu prüfen und das Geschäftsjahr abzuschließen. Sie ist darüber hinaus einzuberufen, wenn es das Interesse des Freundeskreises erfordert oder wenn der zehnte Teil der Mitglieder, mindestens aber 2 Mitglieder, die Einberufung schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt.

 

 

Die Mitgliederversammlung obliegt

  1. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
  2. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes.
  3. Entgegennahme der Jahresrechnung der Kassenwartin / des Kassenwartes.
  4. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer.
  5. Erteilung der Entlastung des Vorstandes.
  6. Wahl der aus den Reihen der Mitgliederversammlung zu wählenden Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer.

Die Mitgliederversammlungen sind von der 1. Vorsitzenden / dem 1.Vorsitzenden schriftlich unter Angaben der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einzuberufen.

Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit, zur Auflösung des Vereins eine 4/5 Mehrheit erforderlich. Zur Änderung des Vereinszweckes ist die Zustimmung von 4/5 der Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung kann der Mitgliederversammlung auch schriftlich vorgelegt werden. Über die Verhandlungen der Mitglieder-versammlungen ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Leiter der Versammlung und 2 weiteren Mitgliedern zu unterzeichnen ist.

§ 8  Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus

  1. der 1. Vorsitzenden / dem 1. Vorsitzenden
  2. der 2. Vorsitzenden / dem 2. Vorsitzenden
  3. der Kassenwartin / dem Kassenwart
  4. der Schulleiterin / dem Schulleiter bzw. dessen Vertreter
  5. dem / der Vorsitzenden des Elternbeirates der Grundschule

Die unter d) und e) genannten Personen sind ständige Mitglieder des Vorstandes kraft Amtes.

Der Vorstand zu a), b) und c) wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, wobei die unter a) und b) genannten Personen in geraden Jahreszahlen und die unter c) genannte Person in ungeraden Jahreszahlen zur Wahl stehen.

Bei vorzeitigen Ausscheiden findet auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl statt.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der / die 1. Vorsitzende und der / die 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gemeinschaftlich.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder, darunter der / die 1. Vorsitzende oder der / die 2. Vorsitzende, anwesend sind.

Der Vorstand fast alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen, bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Während eines Geschäftsjahres sind mindestens 2 Vorstandssitzungen abzuhalten. Über die Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Leiter der Versammlung und einer weiteren Person zu unterzeichnen ist.

Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich. Für die Erstattung von baren Auslagen des Vorstandes und der von ihm Beauftragten ist jeweils ein Vorstandsbeschluss herbeizuführen.

§ 9  Vermögensverwaltung

Die Kassenwartin / der Kassenwart führt verantwortlich die Kasse des Freundeskreises und hat jährlich bis zum Schluss des Geschäftsjahres die Jahresrechnung zu fertigen und dem Vorstand vorzulegen.

Die vom Vorstand genehmigte Jahresrechnung über die Verwendung der Mittel ist dem Freundeskreis in der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen und von ihm zu genehmigen.

Die Kassenführung ist jährlich durch die gewählten Kassenprüfer zu kontrollieren.

Die Bereitstellung von Mittel erfolgt bis zu einem Betrag von 300,00 € durch die / den 1. Vorsitzende(n) oder durch die / den 2. Vorsitzende(n), darüber hinaus durch den Vorstand.

Über bereitgestellte Mittel bis zu einem Betrag von 300,00 € informiert der / die 1. Vorsitzende(n) den Vorstand auf seiner nächsten Sitzung.

§ 10  Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

§ 11  Auflösung des Vereins

Ist die Auflösung des Vereins beschlossen, sind die / der 1. Vorsitzende und die / der 2. Vorsitzende die Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen bestimmt hat.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Klixbüll, die es unmittelbar und ausschließlich für die Kinder- und Jugendarbeit zu verwenden hat.

§ 12

Im Übrigen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über das Vereinsrecht.

 

 

 

Diese Satzung wurde geändert beschlossen in Klixbüll am 

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